Satzung

der Jungen Europäer - JEF Baden-Württemberg e.V.

Stand: 2023

I. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Junge Europäer – JEF Baden-Württemberg e.V.“ (Junge Europäische Föderalisten).

(2) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

(4) Die „Jungen Europäer – JEF Baden-Württemberg e.V.“ (Junge Europäische Föderalisten) sind der baden-württembergische Landesverband der „Jungen Europäischen Föderalisten Deutschland e.V.“ und Teilverband der „Young European Federalists“.

(5) Die Jungen Europäer – JEF Baden-Württemberg sind die Jugendorganisation der Europa-Union Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. (EUBW). Das Nähere bestimmt ein Abkommen.

(6) Die Amtsbezeichnungen und sonstigen Bezeichnungen der nachstehenden Satzung beziehen sich auf weibliche und männliche Mitglieder.

§ 2 Zweck und Tätigkeitsbereich

(1) Die Jungen Europäer – JEF erstreben die föderative Vereinigung der europäischen Völker und die föderalistische Neuordnung der europäischen Gesellschaft.

(2) Die Jungen Europäer – JEF sind eine unabhängige, überparteiliche und überkonfessionelle Organisation. Es dürfen keine Mittel des Vereins für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien und Gruppierungen verwendet werden.

(3) Die Jungen Europäer – JEF Baden-Württemberg e. V. streben die grenzüberschreitende und europäische Zusammenarbeit mit anderen Sektionen der Jungen Europäischen Föderalisten an. Hierfür kann der Verband bei transnationalen Zusammenschlüssen mitwirken.

(4) Die Jungen Europäer – JEF arbeiten mit anderen Verbänden zusammen, die für eine föderalistische Vereinigung der europäischen Völker in einer demokratischen, friedlichen und sozialen Gesellschaft eintreten.

(5) Die Jungen Europäer – JEF verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Jungen Europäer – JEF fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach Abgeltung der Verbindlichkeiten an die „Jungen Europäischen Föderalisten Deutschland e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte diese nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein, so fällt das Vermögen an die „Europa-Union Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e. V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(7) Zur Erreichung ihrer Zwecke führen die Jungen Europäer – JEF Maßnahmen der politischen Bildung der Jugend und Maßnahmen der Völkerverständigung durch, insbesondere Fachvorträge, Seminare, Diskussionsveranstaltungen, internationale Jugendbegegnungen und Jugendaustausch.

(8) Die Jungen Europäer – JEF Baden-Württemberg e.V. werden unterstützt vom „Förderverein der Jungen Europäer – JEF Baden-Württemberg e.V.“. Das Nähere regelt ein Partnerschaftsabkommen (Förderverein-Abkommen).

§ 3 Gliederungen

(1) Die Gliederungen des Vereins sind:

1. Der Landesverband für das Gebiet des Landes Baden-Württemberg

2. Die Kreisverbände für das Gebiet eines Stadt- oder Landkreises

3. Die Ortsverbände für das Gebiet einer Gemeinde

(2) Abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes.

(3) Die Gründung eines Kreisverbandes bedarf der Zustimmung des Landesverbandes.

(4) Die Gründung eines Ortsverbandes bedarf der Zustimmung des jeweiligen Kreisverbandes und des Landesverbandes.

II. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder, sofern sie die Zielsetzung der Jungen Europäer – JEF anerkennen, können natürliche Personen im Alter von 14 bis einschließlich 34 Jahren sein.

(2) Die Aufnahme erfolgt durch Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Kreisverband.

(3) Die Mitglieder haben:

1.Das Recht, an Veranstaltungen und Aktionen der Jungen Europäer JEF teilzunehmen.

2. einen Anspruch auf jegliche Förderung, die der Landesverband im Rahmen seiner Arbeit gewähren kann.

Die Mitglieder haben die Pflicht:

1. sich für die Aufgaben und Ziele des Verbandes einzusetzen;

2. die Beiträge pünktlich zu bezahlen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch das Erreichen der Altersgrenze, Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5) Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres mit sechswöchiger Kündigungsfrist schriftlich erfolgen. Beiträge werden nicht zurückerstattet. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Landesverband zu erfolgen.

(6) Das Ausschlussverfahren regelt sich entsprechend der Schiedsordnung der „Jungen Europäischen Föderalisten Deutschland e. V.“.

(7) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied

(a) gegen die Satzung der Jungen Europäischen Föderalisten Deutschland e.V. , die Landessatzung, gegen die Kreissatzung oder die Satzung der EUBW verstößt,

(b) Zweck und Programm der Jungen Europäer – JEF oder der EUBW gröblich gefährdet,

(c) durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen der Jungen Europäer – JEF oder der EUBW schädigt,

(d) trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.

(8) Der Ausschluss bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit. Für einen Ausschluss nach Absatz 7 d) ist die einfache Mehrheit ausreichend. Das Ausschlussverfahren regelt das Partnerschaftsabkommen.

(9) Der Landesvorstand kann Persönlichkeiten, die sich herausragende Verdienste in der Erfüllung der Ziele der Jungen Europäer – JEF Baden-Württemberg erworben haben, zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Der Landesausschuss muss von dem Vorhaben schriftlich informiert werden und kann zu dieser Entscheidung innerhalb von vier Wochen ein absolutes Veto einlegen. Bleibt der Widerspruch aus, tritt nach vier Wochen die Ernennung in Kraft. Ein Ehrenvorsitzender darf an jeder Vorstandssitzung beratend teilnehmen.

(10) Die Mitgliedschaft im Verein Junge Europäer – JEF Baden-Württemberg e.V. schließt eine Mitgliedschaft in einem anderen Landesverband der Junge Europäischen Föderalisten Deutschland e. V. aus.

§ 5 Regelung der Arbeit in den Organen

(1) Die nachstehenden Vorschriften gelten für alle Organe der „Jungen Europäer – JEF Baden-Württemberg e. V.“.

(2) Die Organe werden vom Landesvorsitzenden oder dem von ihm beauftragten oder gewählten Vorsitzenden des betreffenden Organs schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Zu außerordentlichen Sitzungen der Organe muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Stellung des Antrags eingeladen werden, die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Für den Landesvorstand gilt in jedem Fall eine Einberufungsfrist von einer Woche.

(3) Anträge zu einer ordentlichen Landesversammlung müssen vier Wochen vorher, Anträge zu einer außerordentlichen Landesversammlung und zum Landesausschuss eine Woche vorher beim Generalsekretär eingegangen sein. Der Haushaltsantrag muss mindestens zwei Wochen vorher eingegangen sein.

(4) Dringlichkeitsanträge müssen schriftlich gestellt werden. Sie werden nur behandelt, wenn die Landesversammlung oder der Landesausschuss auf Antrag eines Viertels der Delegierten die Dringlichkeit beschließt.

(5) Satzungsänderungsanträge sind bis vier Wochen vor der Landesversammlung beim Generalsekretär einzureichen.

(6) Die Organe sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind.

(7) Die Sitzungen der Organe sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(8) Über alle Sitzungen der Organe werden Niederschriften angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben sind.

(9) Die Wahlperiode beträgt grundsätzlich für alle Organe des Landesverbandes ein Jahr, sofern das betreffende Wahlorgan nicht anderes bestimmt. Nach- und Ergänzungswahlen sind zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit oder bei Rücktritt führen die Organe ihr Amt kommissarisch weiter.

(10) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Landesverbandes

(1) Die Organe des Landesverbandes sind:

1. die Landesversammlung;

2. der Landesausschuss

3. der Landesvorstand.

(2) Die Organe des Kreisverbandes werden durch die Kreissatzung bestimmt. Die Satzung muss einen Kreisvorstand und die Kreisversammlung vorsehen.

(3) Sitzungen aller Organe des Landesverbandes, mit Ausnahme von Sitzungen der Landesversammlung, können in Form von Telefon-, Video- oder Internetkonferenzen erfolgen.

§ 7 Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung ist das höchste Organ des Landesverbandes. Sie bestimmt dessen Politik und beschließt die Richtlinien der Verbandsarbeit.

(2) Die Landesversammlung setzt sich grundsätzlich aus dem Landesvorstand und aus den gewählten Delegierten zusammen (Landesdelegiertenversammlung). Dabei entfällt auf je zehn Kreisverbandsmitglieder ein Delegierter, je Kreisverband jedoch mindestens zwei. Für Mitglieder, die keinem Kreisverband angeschlossen sind, gilt Satz 2, erster Halbsatz entsprechend. Auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder des Landesausschusses oder von zwei Dritteln der Mitglieder des Landesvorstandes oder von mindestens der Hälfte der Kreisverbände sind alle Mitglieder des Landesverbandes, die ihren Beitrag entrichtet haben, bei der Landesversammlung stimmberechtigt (Landesmitgliederversammlung).

Die für die Bemessung der Stimmenzahl ausschlaggebende Mitgliederzahl ergibt sich aus den Beiträgen, die bis zu einem im Finanzstatut bestimmten Stichtag beim Landesverband eingegangen sind.

Der Europa-Union Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e. V., stehen drei Delegierte zu.

(3) Die Landesversammlung ist als ordentliche Landesversammlung jedes Jahr einzuberufen. Außerordentliche Landesversammlungen sind auf Antrag des Landesvorstandes, des Landesausschusses oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Kreisverbände einzuberufen.

(4) Die Landesversammlung wählt:

1. den Landesvorsitzenden,

2. bis zu drei stellvertretende Landesvorsitzende,

3. den Schatzmeister,

4. den Generalsekretär,

5. den Pressesprecher,

6. bis zu vier Beisitzer im Landesvorstand,

7. den Finanzprüfungsausschuss, der aus zwei oder drei JEF-Mitgliedern bestehen soll, die nicht dem Landesvorstand oder dem Landesausschuss angehören. Der Ausschuss hat jährlich das Finanzgebaren des Landesverbandes zu kontrollieren;

8. die Delegierten für die Organe der internationalen JEF und des Bundesverbandes, soweit ein Entsendungsrecht des Landesverbandes besteht und die jeweiligen Organe vor der nächsten Landesversammlung tagen. Ist eine solche Wahl in einer ordentlichen Landesversammlung nicht möglich oder unterbleibt sie aus wichtigem Grunde, so benennt der Landesausschuss die Delegierten.

(5) Die Landesversammlung beschließt über die Satzung und Satzungsangelegenheiten mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Sie legt den Mitgliedsbeitrag für die JEF-Mitgliedschaft fest.

Die Landesversammlung beschließt weiterhin in allen in der Satzung zugewiesenen Fällen sowie in Angelegenheiten, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

(6) Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und
mehr als die Hälfte der Delegiertenstimmen vertreten sind. Abweichend gilt für die
Landesmitgliederversammlung, dass mindestens die Hälfte der Kreisverbände durch
Mitglieder vertreten sein muss. Dabei werden nur die Delegierten von Kreisverbänden beziehungsweise
Kreisverbände bei einer Mitgliederversammlung berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren
bei Sitzungen der Organe des Landesverbandes vertreten waren.

(7) Die Landesversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschluss und Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

§ 8 Landesausschuss

(1) Der Landesausschuss nimmt die Rechte der Landesversammlung interimistisch wahr und beschließt über grundsätzliche Fragen. Er ist dabei an Beschlüsse der Landesversammlung gebunden. Die Landesversammlung kann Befugnisse auf den Landesausschuss übertragen.

(2) Der Landesausschuss überwacht die Arbeit des Landesverbandes und nimmt zu politischen Fragen Stellung. Er kann Beschlüsse des Landesvorstandes aufheben bzw. zurückweisen.

(3) Der Landesausschuss besteht aus:

1. zwei Mitgliedern des Landesvorstands,

2. je einem von den Kreisverbänden entsandten Vertreter, der nicht dem Landesvorstand angehören darf.

3. einem Vertreter der Europa-Union Deutschland Landesverband Baden-Württemberg e.V.

(4) Der Landesausschuss muss mindestens alle sechs Monate einberufen werden. Außerordentliche Landesausschusssitzungen sind auf Antrag des Landesvorstandes oder fünf Landesausschussmitgliedern einzuberufen.

(5) Der Landesausschuss wählt seinen Vorsitzenden und dessen zwei Stellvertreter aus seinen Reihen.

(6) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr
als die Hälfte der Kreisverbände anwesend sind. Dabei werden nur Kreisverbände
berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren bei Sitzungen der Organe des Landesverbandes
vertreten waren.

(7) Der Landesausschuss erhält jährlich vom Landesverband 750 € zur Unterstützung von Projekten der Kreisverbände.

§ 9 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand ist verantwortlich für

1. die politische und grundsätzliche Ausrichtung des Verbandes unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Gliederungen und Organe der Jungen Europäer – JEF,

2. die Beziehungen zu Organen und Behörden,

3. die Koordinierung der Arbeit der Landesorgane sowie der Landesaufgaben.

(2) Der Landesvorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden, den stellvertretenden Landesvorsitzenden, dem Generalsekretär, dem Pressesprecher und bis zu vier Beisitzern. Dem Landesvorstand gehören darüber hinaus der Schatzmeister und ein Vertreter der Europa-Union Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit Stimmrecht an.

(3) Eine Zusammenlegung von Ämtern auf Landesebene ist nicht möglich.

(4) Der Landesvorstand wird im Bundesausschuss der „Jungen Europäischen Föderalisten Deutschland e. V.“ und in den Vorständen der Verbände der Europäischen Bewegung durch den Landesvorsitzenden oder seine Stellvertreter vertreten.

Der Landesvorstand kann hierfür auch Beauftragte bestimmen, die nicht dem Landesvorstand angehören müssen.

Die Landesversammlung kann Abweichendes bestimmen.

Der Landesvorstand kann mit Zustimmung des Landesausschusses Referenten ernennen. Referenten steht im Landesvorstand kein Stimmrecht zu.

(5) Den Sektionen der „Jeunes Européens (JE) Strasbourg“ und des Regionalverbandes Basel der „Young European Swiss (YES)“ innerhalb der „Young European Federalists“ steht es frei, jeweils einen Referenten für den Landesvorstand der „Jungen Europäer – JEF Baden-Württemberg e.V.“ aus dem Kreis ihrer jeweiligen Mitglieder zu benennen. Die Referenten sollen ihre Arbeit in den Dienst des grenzüberschreitenden Austausches und der Kooperation zwischen den Sektionen stellen.

(6) Der Vorsitzende des Landesausschusses oder sein Stellvertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesvorstands teil.

(7) Die ordentliche Amtszeit des Landesvorstandes beträgt ein Jahr.

Nach Ablauf dieser Zeit muss spätestens innerhalb von sechs Monaten eine Landesversammlung einberufen werden.

Nach Ablauf dieser sechs Monate erlischt das Mandat des Landesvorstands. §8 Abs. 6 Satz 6 gilt entsprechend.

(8) Vorstand im Sinne des Vereinsrechts sind der Landesvorsitzende und seine Stellvertreter.

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Landesverband gemeinsam. Ist nur ein Mitglied bestellt, so vertritt es den Landesverband allein.

(9) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Landesvorstandes anwesend sind.

§ 10 Allgemeine Wahlbestimmungen

(1) Für ein Amt kann jedes Mitglied des Landesverbandes Baden-Württemberg kandidieren, das am Tag der Wahl das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Als gewählt gilt der, der die höchste Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.

(3) Auf Antrag eines Mitglieds ist bei Personalentscheidungen geheim abzustimmen.

(4) Eine Stimmübertragung ist nur zwischen gewählten Delegierten und innerhalb eines Kreisverbands zulässig. Ein Delegierter darf maximal eine Stimmübertragung wahrnehmen. Stimmübertragungen müssen schriftlich erfolgen.

(5) Bei Abstimmungen gilt der Antrag als angenommen, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Bei der Landesversammlung wird vor den Wahlen durch die Delegierten eine Zählkommission gewählt. Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Zählkommission dürfen nur Personen angehören, die selbst nicht zur Wahl stehen. Die Mitglieder der Zählkommission sollen mindestens drei unterschiedlichen Kreisverbänden entstammen.

(7) Über das Ergebnis der Wahlen ist ein gesondertes Wahlprotokoll anzufertigen, das dem Versammlungsprotokoll beigefügt ist. Die Niederschrift ist durch den Versammlungsleiter und alle Mitglieder der Zählkommission zu unterzeichnen.


(8) Das Versammlungsprotokoll, das Wahlprotokoll und die Stimmzettel werden nach der Landesversammlung dem Generalsekretär übermittelt, der diese drei Jahre verwahrt.


(9) Alle Organe des Landesverbandes, mit Ausnahme der Landesversammlung, können – in begründeten Ausnahmefällen – Wahlen online durchführen. Das angewandte elektronische Wahlverfahren muss nachweislich die fünf allgemeinen Wahlgrundsätze (frei, gleich, geheim, allgemein und unmittelbar) einhalten.


Beschlüsse der Organe können zudem im Umlaufverfahren fernmündlich, mittels E-Mail, oder anderer dafür geeigneter Technologien getroffen werden.

III. Schlussbestimmungen

§ 11 Finanzstatut

(1) Die Beitragsmodalitäten regelt ein Finanzstatut.

(2) Über das Finanzstatut beschließt die Landesversammlung.

§ 12 Satzungsangelegenheiten

(1) Diese Satzung gilt im Rahmen der Hauptsatzung der „Jungen Europäischen Föderalisten Deutschland e. V.“

(2) Bei Streitigkeiten aus dieser Satzung entscheidet der Landesausschuss vorläufig bindend, die Landesversammlung endgültig.

(3) In allen Fällen, die durch diese Satzung nicht geregelt werden, findet die Hauptsatzung der „Jungen Europäischen Föderalisten Deutschland e. V.“ Anwendung.

§ 13 Verbandsauflösung

(1) Zur Auflösung des Landesverbandes wird eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Landesversammlung benötigt, die in diesem Falle als Landesmitgliederversammlung einzuberufen ist.

(2) Die Auflösung eines Kreisverbandes kann nur durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Kreisversammlung erfolgen. Die Auflösung bedarf der Zustimmung des Landesausschusses. Dies gilt entsprechend für Ortsverbände.

(3) Entfernt sich ein Kreisverband nachweislich von den Zielen der Jungen Europäer – JEF oder schädigt er deren Ansehen oder verstößt der Kreisverband gegen diese Satzung in einer Weise, die für ein einzelnes Mitglied den Ausschluss nach sich zieht würde, so ist der Landesvorstand berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Der Landesvorstand ist insbesondere berechtigt, die Organe des Kreisverbandes abzusetzen und einen Treuhänder einzusetzen. Eine Auflösung des Kreisverbandes in diesem Falle bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Landesversammlung. Dies gilt entsprechend für Ortsverbände.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Ein PDF-Dokument der Satzung kannst du hier herunterladen.

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