Am 26. Mai 2019 findet die Europawahl statt. Was wählen die Bürgerinnen und Bürger der EU da? Wer wird gewählt und wie wählt man eigentlich?

Als Partner der Initiative „Diesmal wähle ich“ möchten wir mit der #EuropaMachen-Kampagne erklären, wie die Europawahl funktioniert und euch ermutigen, weitere Menschen in eurem Umfeld zum Wahlgang zu bewegen. Eine Alternative ist übrigens die Briefwahl – für alle die, die am 26. Mai nicht ins Wahlbüro kommen können.

Noch ist etwas Zeit bis zur Europawahl – aber informiert euch schon jetzt und registriert euch für die „Diesmal wähle ich“ Aktion, um zu zeigen, dass Europäische Demokratie wichtig ist!

Europawahlen

Das Europäische Parlament

Wie wird gewählt?

Die Abgeordneten für das Europäische Parlament werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl bestimmt. Rechtsgrundlage der Europawahl ist Artikel 223 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, jedoch unterliegt die konkrete Durchführung einer Reihe weiterer europäischer und nationaler Vorschriften. Im Anschluss an die Europawahl 2014 wurde erstmalig der Präsident der Europäischen Kommission vom Europäischen Parlament gewählt. Der Europäische Rat schlug dazu einen Kandidaten für das Amt vor, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Europawahl. Damit bestimmen Sie als EU-Bürgerin oder EU-Bürger über Ihre Wahl den aktuellen Kommissionspräsidenten.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt zur Europawahl in Deutschland sind alle Deutschen und alle Staatsangehörigen aus den übrigen EU-Mitgliedstaaten, die in Deutschland eine Wohnung haben oder sich gewöhnlich aufhalten. Außerdem sind Sie

– mindestens 18 Jahre alt
– länger als 3 Monate in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der
EU und
– im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde eingetragen.

Wenn Sie als Deutsche*r mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet sind, sind Sie das in der Regel bereits. Als Bürger*in aus einem anderen EU-Mitgliedstaat müssen Sie die Eintragung bei der Gemeinde einmal beantragen.

Wenn Sie diese Bedingungen erfüllen, bekommen Sie die Wahlbenachrichtigung mit allen nötigen Informationen per Post zugeschickt. Jede Wählerin und jeder Wähler darf nur einmal wählen und muss sich daher entscheiden, ob die Stimme im Herkunftsland oder in Deutschland abgegeben wird.

Wer kann gewählt werden?

Wer in Deutschland das Recht hat, bei den Europawahlen zu wählen, hat auch das sogenannte passive Wahlrecht, um sich um einen Abgeordnetensitz im Europäischen Parlament zu bewerben. Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Deutschland, die mindestens 18 Jahre alt sind, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder als Unionsbürgerin/Unionsbürger einen Wohnsitz in Deutschland haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, können für einen Sitz im Europäischen Parlament kandidieren.
Kandidieren kann man allerdings nur auf Bundes- oder Landeslisten von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen. Die Parteien oder sogenannten politischen Vereinigungen stellen Listen mit ihren Kandidatinnen und Kandidaten für das Europäische Parlament auf. Die deutschen und europäischen Wahlgesetze schreiben vor, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber auf Parteitagen oder Mitgliederversammlungen einem demokratischen Auswahlverfahren stellen müssen. Die Parteien oder politischen Vereinigungen müssen in geheimer Wahl sowohl ihre Kandidatinnen und Kandidaten als auch den jeweiligen Listenplatz ermitteln.

Die früher erlaubten Doppelmandate sind 2004 abgeschafft worden, d. h. für Deutschland, dass die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar mit der Ausübung eines Bundestagsmandats ist. Hingegen ist es erlaubt, dass Europaabgeordnete Mandate auf kommunaler Ebene (z. B. als Stadt-, Gemeinde- oder Kreisrat) ausüben.

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