Finanzstatut der Jungen Europäer – JEF Baden-Württemberg e.V.
I. Beiträge
§ 1 Beitragshöhe
Der Landesverband der Jungen Europäer - JEF Baden-Württemberg erhebt einen Jahresmitgliedsbeitrag von Euro 12. Bei Mitgliedern, die darber hinaus Mitglied der Europa-Union Baden-Württemberg sind, erhöht sich der Beitrag entsprechend dem Abkommen zwischen den beiden Verbänden.
§ 2 Zahlungsweise
Die Beiträge der Mitglieder sind vom Landesverband zu Beginn jeden Jahres zu sammeln.
§ 3 (gestrichen)
§ 4 Beiträge für juristische Personen und Personenvereinigungen
Der Jahresbeitrag für juristische Personen und Personenvereinigungen wird auf Euro 50 festgesetzt. Eine vergünstigte Doppelmitgliedschaft für JEF und Europa-Union besteht hierbei nicht.
§ 5 Zahlungsmodalitäten für nicht angeschlossene Mitglieder
Für nicht angeschlossene Mitglieder gelten die selben Fristen und Stichtage, wie für Mitglieder, die einem Kreisverband angeschlossen sind. Fristenversäumnisse, die gegebenenfalls zum vorübergehenden Verlust von Mitgliedsrechten, insbesondere des Stimmrechts führen können, hat jedes Mitglied selbst zu verantworten. Für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge ist der Landesschatzmeister verantwortlich.
§ 6 Verwendung der Mittel durch den Landesverband
Der Landesverband hat die Verpflichtung, den pro Mitglied geforderten Beitrag an die JEF Europa und an den JEF Bundesverband weiterzuleiten. Die Summe der beiden Beiträge ist von der Höhe des Jahresbeitrages abzuziehen. Der Rest wird je zur Hälfte an den Kreisverband und den Landesverband aufgeteilt. Der Landesverband überweist die den Kreisverbänden zustehenden Anteile bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres. Für die Stadt- oder Landkreise, in denen kein Kreisverband besteht, zeichnet der Landesverband durch seine Aktivitäten verantwortlich.
§ 7 Fristen und Stichtage
Stichtag für die Bestimmung des Mitgliederbestandes, der an den Bundesverband weitergemeldet wird ist der 31. März eines jeden Jahres, für den Europaverband ist der Stichtag der 15. Januar eines jeden Jahres.
II. Spenden
§ 8 Geldspenden
Geldspenden an den Landesverband oder an einen Kreisverband sind grundsätzlich auf das Konto des Landesverbandes zu überweisen. Spenden, die zur Förderung eines bestimmten Projektes gemacht wurden, müssen auch für die Durchführung dieses Projektes verwendet werden. Ist dies aus bestimmten Gründen nicht möglich, so muss dies dem Spender angezeigt werden. Projektbezogene Spenden werden in Anerkennung eines bestimmten Programms gegeben und berechtigen den Spender darüber hinaus nicht, Einfluß auf die Projektgestaltung zu nehmen. Spenden, die die allgemeine Arbeit der JEF unterstützen sollen, können nicht mit Forderungen oder Erwartungen verbunden werden. Der Landesverband oder die Kreisverbände sollen über ihre allgemeine Arbeit frei entscheiden können.
§ 9 Sachspenden
Sachspenden nimmt der Teil des Verbandes entgegen, für den die Spende gedacht ist. Die Spende ist bestimmungsgemäß zu nutzen. Ein Einflulß auf die allgemeine Arbeit der JEF kann durch eine Sachspende ebenfalls nicht begründet werden.
§ 10 Spendenbescheinigung
Der Landesverband der Jungen Europäer - JEF Baden-Württemberg ist als gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung anerkannt und damit berechtigt Spendenbescheinigungen auszustellen. Das Recht zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen haben nur die Mitglieder des Landesvorstands.
III. Schlussbestimmungen
§ 11 Mahnungen
Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich nicht angemahnt. Der Landesvorstand ist, solange fällige Zahlungen nicht erfolgt sind, seinerseits nicht verpflichtet, Leistungen für dieses Mitglied zu erbringen. Die mit Kosten verbundene Meldung bei Europa- und Bundesverband der JEF wird nicht vorgenommen.
§ 12 Streitfragen
Streitigkeiten, die aus diesem Finanzstatut erwachsen, werden, sofern die Landessatzung oder die Bundessatzung auch keine Klärung bringen, vom Landesvorstand vorläufig und von der Landesversammlung endgültig entschieden.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Finanzstatut wurde von der Landesversammlung der JEF am 12.03.2005 beschlossen und tritt sofort in Kraft. Es gilt als Anlage zur Satzung und ist fr den Landesverband und alle Kreis- und Ortsverbände der JEF Baden-Württemberg bindend.