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PARTNERSCHAFTSABKOMMEN

zwischen der EUROPA-UNION Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. und den JUNGEN EUROPÄISCHEN FÖDERALISTEN, Landesverband Baden-Württemberg e.V.


Zwischen der Europa-Union Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg (im folgenden kurz EU genannt) und den jungen Europäischen Föderalisten, Landesverband Baden-Württemberg (im folgenden kurz JEF genannt) wird folgendes Partnerschaftsabkommen geschlossen:


§ 1 Grundlage
Der Landesverband der JEF ist ein selbständiger Jugendverband, der sich auf der Grundlage des Hertensteiner Programms als Jugendorganisation des Landesverbandes der EU versteht und von dieser als solcher anerkannt wird.


§ 2 Politische Gemeinsamkeiten und Ziele
Beide Verbände sind überparteilich und überkonfessionell.
Die EU und die JEF setzen sich für das Zusammenwachsen der europäischen Staaten auf föderaler Grundlage ein. Föderalismus ist ein zentraler Gedanke des Selbstverständnisses beider Verbände, ein die gesamte Gesellschaft, den Staat und die Wirtschaft betreffendes Modell.


§ 3 Mitgliedschaft
Der Landesverband der EU Baden-Württemberg legt seinen Mitgliedern unter 35 Jahren die gleichzeitige Mitgliedschaft bei der JEF nahe. In gleicher Weise wirbt auch die JEF für einen Beitritt ihrer Mitglieder zur EU Baden-Württemberg.
Ein ermäßigter Beitrag für Doppelmitgliedschaft gilt nur für Schüler, Studenten, Auszubildende und Erwerbslose. Den Kreisverbänden der EU Baden-Württemberg wird empfohlen, von JEF-Mitgliedern nur 50 % des von den Kreisverbänden der EU an den Landesverband der EU Baden-Württemberg abzuführenden Beitrags zu erheben, falls nicht eine kreisverbandsinteme günstigere Möglichkeit besteht.


§ 4 Zusammenarbeit der Organe auf Landes- bzw. Kreisebene
Der Landesvorsitzende der EU oder ein vom ihm benannter Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesvorstands der JEF teil.
Der Landesvorsitzende der JEF oder ein vom ihm benannter Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesvorstands der EU teil.
Auf Landesversammlungen sowie Sitzungen des Landesausschusses der EU bzw. der JEF wird die jeweilige Partnerorganisation durch zwei von ihr benannte Vertreter mit beratender Stimme vertreten.
Eine ähnliche Kooperation sollte auch auf Kreisebene erfolgen.


§ 5 Gemeinsame Veranstaltungen
Von beiden Verbänden wird auf allen Ebenen die regelmäßige Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen angestrebt.


§ 6 Finanzielle Unterstützung der Jugendarbeit durch die EU
Der Landesverband der EU unterhält, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten, einen Haushaltstitel "Jugendarbeit". Die JEF kann Anträge auf Unterstützung von Maßnahmen und Projekten aus diesem Titel stellen.


§ 7 Veränderungen oder Ergänzungen des Abkommens
Das vorliegende Abkommen tritt nach der Bestätigung von den jeweiligen Landesversammlungen in Kraft.
Veränderungen oder Ergänzungen des Partnerschaftsabkommens werden durch die jeweiligen Beschlussgremien der beiden Landesverbände festgelegt.


Anmerkung: Das Abkommen wurde von den ordentlichen Landesversammlungen der JEF Baden-Württemberg am 3. Mai 1992 und der Europa-Union Baden-Württemberg am 13. Juni 1992 jeweils einstimmig angenommen.